Wer in Teilzeit arbeitet, kennt das Problem: Man leistet regelmäßig mehr als die vereinbarte Stundenzahl – doch Überstundenzuschläge gibt es nicht. Denn viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen Zuschläge erst dann vor, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird. Für jemanden mit 20 Stunden Wochenarbeitszeit bedeutet das: kein Zuschlag bis zur 41. Stunde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Das Urteil: Gleiches Recht für Teilzeitkräfte
Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit vorsehen, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unzulässig benachteiligen. Das verstoße gegen das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte aus § 4 Abs. 1 TzBfG.
Geklagt hatte eine Pflegekraft, die mit 40 % einer Vollzeitstelle beschäftigt war. Der geltende Tarifvertrag sah Überstundenzuschläge von 30 % vor – aber erst ab Überschreiten der monatlichen Vollzeitarbeitszeit. Das BAG sprach der Klägerin die Zuschläge bereits ab ihrer ersten Überstunde zu.
Warum ist das eine Diskriminierung?
Das BAG und zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, Az. C-184/22) haben klargestellt: Einheitliche Schwellenwerte für Voll- und Teilzeitkräfte sind in der Praxis ungerecht. Eine Vollzeitkraft bekommt ab der 41. Wochenstunde den Zuschlag. Eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden müsste erst die 41. Stunde erreichen – obwohl sie bereits bei der 21. Stunde ihre vertraglich geschuldete Leistung überschritten hat.
Da Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen ausgeübt wird, sah das BAG zudem sogar eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (§ 7 AGG). Die Klägerinnen erhielten deshalb zusätzlich eine Entschädigung von 250,00 Euro.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten und Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag Überstundenzuschläge erst ab der Vollzeitgrenze vorsieht, könnte Ihnen Geld zustehen.
Enthält Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Überstundenregelung mit einheitlicher Schwelle? Haben Sie in der Vergangenheit regelmäßig Stunden über Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet und dafür keine Zuschläge erhalten? Wenn ja, sollten Sie Ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen und – falls nötig – geltend machen.
Fazit
Das BAG-Urteil vom 5. Dezember 2024 ist ein echter Meilenstein für die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten. Arbeitgeber müssen ihre Vergütungsregelungen anpassen. Arbeitnehmer in Teilzeit sollten ihre Ansprüche aktiv überprüfen.
Das Urteil finden Sie auf dejure.org – BAG, 05.12.2024, Az. 8 AZR 370/20.
Haben Sie Fragen zu Ihren Überstundenansprüchen? Rechtsanwalt Christian Koll aus Ibbenbüren berät Sie kompetent im Arbeitsrecht. Rufen Sie jetzt an: (05451) 965 70