Viele Arbeitnehmer befürchten: Wenn ich zu oft krank bin, droht mir die Kündigung. Diese Sorge ist nicht völlig unbegründet – denn der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich die Möglichkeit, krankheitsbedingt wirksam zu kündigen. Anders als bei einer betriebsbedingten Kündigung sind die Hürden hier jedoch personenbezogen. Doch die rechtlichen Hürden sind hoch. Und: Viele krankheitsbedingte Kündigungen sind unwirksam.
Drei Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung
1. Häufige Kurzerkrankungen
Häufige, immer wiederkehrende Kurzerkrankungen können eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen. Typischerweise werden Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen pro Jahr über mehrere Jahre als Anhaltspunkt genannt – das ist aber keine starre Grenze. Entscheidend ist die negative Zukunftsprognose: Wird sich das in Zukunft ändern?
Wichtig: Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche betrieblichen Beeinträchtigungen entstanden sind – etwa durch Mehrbelastung anderer Kollegen, Produktionsausfälle oder erhöhte Kosten für Vertretungskräfte. Eine bloße Häufung von Kranktagen reicht allein nicht aus.
2. Langzeiterkrankung
Bei einer Langzeiterkrankung (mehr als 6 Wochen im Jahr oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit) kann der Arbeitgeber kündigen, wenn keine Aussicht auf Genesung innerhalb von 24 Monaten besteht und der Betrieb durch die Abwesenheit erheblich belastet wird. Die Prognose muss durch ärztliche Befunde gestützt sein.
In der Praxis scheitern viele Arbeitgeber daran, eine belastbare negative Prognose zu belegen. Ärztliche Atteste, die lediglich die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, reichen für eine Langzeitprognose nicht aus. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht wird arbeiten können.
3. Krankheit mit dauerhafter Leistungsminderung
Führt eine Erkrankung dazu, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, kann dies ebenfalls eine Kündigung begründen. Auch hier gilt: Kann er auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden? Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, nach einer zumutbaren Alternativbeschäftigung zu suchen, bevor er kündigt.
Das dreistufige Prüfungsschema der Gerichte
Das Bundesarbeitsgericht prüft krankheitsbedingte Kündigungen in drei Stufen:
- Negative Gesundheitsprognose: Ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig oder dauerhaft erkranken wird?
- Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Leidet der Betrieb wirtschaftlich oder organisatorisch unter den Fehlzeiten?
- Interessenabwägung: Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers angesichts der Betriebszugehörigkeit, des Alters, der Ursache der Erkrankung und der familiären Situation des Arbeitnehmers?
Nur wenn alle drei Stufen bejaht werden können, ist die Kündigung wirksam. Arbeitgeber scheitern häufig bereits an der ersten Stufe, wenn keine ausreichende medizinische Grundlage für die Prognose vorliegt.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – ein oft vergessener Schutz
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres ein BEM-Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX anzubieten. Dieses soll klären, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Versäumt der Arbeitgeber das BEM, hat er in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess erhöhte Darlegungspflichten – was seine Position erheblich schwächt. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass ohne BEM eine Kündigung in vielen Fällen unwirksam ist, weil der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass alle milderen Mittel ausgeschöpft wurden.
Als Arbeitnehmer sollten Sie daher immer prüfen: Hat Ihr Arbeitgeber das BEM ordnungsgemäß angeboten und durchgeführt? Wenn nicht, ist das ein starkes Argument in Ihrem Kündigungsschutzverfahren.
Besonderer Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Menschen (GdB ab 50) genießen besonderen Kündigungsschutz. Vor jeder Kündigung – auch einer krankheitsbedingten – muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (GdB zwischen 30 und 50 auf Antrag bei der Agentur für Arbeit). Auch hier besteht Sonderkündigungsschutz, der häufig übersehen wird.
Darf der Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich gerade krank bin?
Ja, grundsätzlich schützt eine akute Arbeitsunfähigkeit nicht vor einer Kündigung. Die Krankschreibung selbst ist kein Kündigungshindernis. Allerdings erhöht sie die Anforderungen an den Arbeitgeber, eine negative Zukunftsprognose schlüssig zu begründen.
Wichtig: Die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angefochten werden (Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel sein Klagerecht – unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.
Fazit: Krankheit ist kein Freifahrtschein – aber auch kein automatischer Kündigungsgrund
Ob Ihre krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist, hängt von vielen Faktoren ab. Fehlendes BEM, unzureichende Prognose oder fehlender Zustimmung des Integrationsamts – die Fehlerquellen sind vielfältig. Auch bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gelten strenge formelle Anforderungen. Lassen Sie Ihre Kündigung daher immer anwaltlich prüfen.
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