Arbeitszeugnis: Anspruch und Bewertung

Das Arbeitszeugnis ist mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses eines der wichtigsten Dokumente für Arbeitnehmer. Ein schlechtes Zeugnis oder ein fehlendes Zeugnis kann Bewerbungen erschweren – deshalb ist es entscheidend, den Anspruch auf ein korrektes Arbeitszeugnis und die richtige Beurteilung zu kennen. Nicht jeder Arbeitgeber erteilt freiwillig ein faires und vollständiges Zeugnis.

Ihr gesetzlicher Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Das ist in der Praxis der Regelfall.

Wichtig: Das Zeugnis muss immer wohlwollend formuliert sein – aber nur im Rahmen der Wahrheit. Ein Anspruch auf eine bestimmte Note (zum Beispiel „sehr gut“) besteht nicht automatisch.

Welche Beurteilung steht mir im Arbeitszeugnis zu?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis umfasst eine leistungsgerechte Beurteilung, nicht automatisch eine überdurchschnittliche. Die sogenannte Zufriedenheitsskala – von „stets zur vollen Zufriedenheit“ (Note: gut) bis „zur Zufriedenheit“ (Note: befriedigend) – ist der gängige Maßstab.

Wenn Sie mit einer Beurteilung als „befriedigend“ nicht einverstanden sind und eine bessere Note verlangen, müssen Sie darlegen und beweisen, warum eine überdurchschnittliche Beurteilung gerechtfertigt ist. Dies hat das BAG zuletzt mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 9 AZR 272/22) bestätigt: Inhalt und Form des Arbeitszeugnisses richten sich nach dem Zeugniszweck. Das Zeugnis muss klar, verständlich und frei von versteckten negativen Botschaften sein (§ 109 Abs. 2 GewO).

Das Urteil finden Sie auf dejure.org – BAG, 06.06.2023, Az. 9 AZR 272/22.

Haben Sie Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis?

Viele Arbeitnehmer möchten im Zeugnis am Ende einen Satz lesen wie: „Wir danken Herrn/Frau X für die geleistete Arbeit und wünschen für die Zukunft alles Gute.“ Das BAG hat jedoch mehrfach entschieden: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Schlussformel im Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, Dankbarkeit, Bedauern oder gute Wünsche auszusprechen – das würde seine negative Meinungsfreiheit verletzen.

Allerdings: Hat der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis bereits eine Schlussformel erteilt, darf er diese im Rahmen einer Nachbesserung nicht mehr einfach streichen. Das wäre eine unzulässige Verschlechterung.

Häufige Mängel im Arbeitszeugnis

  • Versteckte negative Formulierungen im Zeugnis, die nur Fachkundige entschlüsseln können.
  • Fehler bei der Beschreibung der Aufgaben oder Tätigkeit.
  • Eine zu schlechte Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung.
  • Fehlende oder verspätete Ausstellung des Arbeitszeugnisses.

In all diesen Fällen können Sie eine Berichtigung oder Ergänzung des Arbeitszeugnisses verlangen – und notfalls gerichtlich durchsetzen. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln – Ansprüche können durch Ausschlussfristen und durch Verwirkung erlöschen.

Fazit

Ihr Anspruch auf ein korrektes Arbeitszeugnis mit einer leistungsgerechten Beurteilung ist gesetzlich garantiert. Wenn Ihr Zeugnis fehlerhaft, unvollständig oder unangemessen schlecht ist, stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung.


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So gehen Sie bei einem fehlerhaften Arbeitszeugnis vor

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Arbeitszeugnis fehlerhaft oder zu schlecht ist, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen: Zunächst sollten Sie das Zeugnis sorgfältig lesen und auf typische Negativformulierungen prüfen. Viele schlechte Bewertungen verstecken sich hinter scheinbar neutralen Sätzen, die in der Zeugnissprache eine negative Bedeutung haben.

Den Arbeitszeugnis-Anspruch können Sie grundsätzlich zunächst außergerichtlich geltend machen, indem Sie den Arbeitgeber auffordern, das Zeugnis zu korrigieren. Weigert er sich, bleibt der Klageweg vor dem Arbeitsgericht. Dort trägt der Arbeitnehmer zunächst die Beweislast für eine überdurchschnittliche Leistung, wenn er eine bessere Note als „befriedigend“ verlangt.

Bitte beachten Sie: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen. Der Arbeitszeugnis-Anspruch kann daher erlischen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Im Zweifel sollten Sie nicht zu lange warten und frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuziehen.