Sonderzahlung, Stichtagsklausel & Kündigung: Wann ist die Klausel unwirksam?

Sonderzahlung, Stichtagsklausel, Kündigung – diese drei Begriffe bestimmen einen häufigen Streit im Arbeitsrecht: Prämien, Boni, Tantiemen oder die Inflationsausgleichsprämie zahlen viele Arbeitgeber nur, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch ungekündigt besteht. Was auf den ersten Blick fair klingt, kann im Einzelfall rechtswidrig sein – und dazu führen, dass Sie trotz Kündigung Ihren Anspruch auf die Sonderzahlung behalten.

BAG-Urteil 2024: Wann ist eine Stichtagsklausel bei der Sonderzahlung nach Kündigung unwirksam?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 10 AZR 171/23) entschieden, dass eine Arbeitsvertragsklausel, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, unwirksam sein kann – nämlich dann, wenn die Zahlung im Wesentlichen als Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeit dient.

Im konkreten Fall ging es um einen Vertriebsmitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag vorsah, dass eine Tantieme nur dann ausgezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch besteht. Das BAG wertete diese Klausel als unzulässig: Sie erschwert die Ausübung des Kündigungsrechts und schränkt die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise ein.

Wann ist eine Stichtagsklausel unwirksam?

Vergütungscharakter: Soll die Sonderzahlung primär bereits erbrachte Arbeitsleistung honorieren (wie eine Tantieme oder ein erfolgsabhängiger Bonus), darf sie dem Arbeitnehmer nicht allein wegen einer Kündigung entzogen werden. Gleiches gilt für die Inflationsausgleichsprämie, soweit sie als Entgelt für geleistete Arbeit ausgestaltet ist.

Zukunftsbindung: Soll die Zahlung hingegen künftige Betriebstreue belohnen oder als Anreiz für zukünftige Leistung dienen, kann eine Stichtagsklausel zulässig sein – hier gelten aber ebenfalls Grenzen der Verhältnismäßigkeit.

Das BAG stellte außerdem klar: Ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt, mit dem der Arbeitgeber jede Zahlung jederzeit widerrufen kann, ist bei regelmäßig als Gegenleistung erbrachtem Entgelt ebenfalls unzulässig.

Was bedeutet das für Sie?

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Sonderzahlung, eine Tantieme oder die Inflationsausgleichsprämie verweigert, weil Sie gekündigt haben oder weil Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat? Dann sollten Sie prüfen lassen, ob die Stichtagsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag überhaupt wirksam ist.

Besonders relevant: Viele Arbeitsverträge enthalten standardisierte Klauseln, die pauschal jede Sonderzahlung an den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses knüpfen. Solche pauschalen Regelungen halten einer rechtlichen Überprüfung häufig nicht stand.

Fazit

Das Urteil des BAG vom 3. Juli 2024 (Az. 10 AZR 171/23) macht deutlich: Eine Sonderzahlung darf bei Kündigung nicht einfach gestrichen werden, wenn sie als Vergütung für bereits geleistete Arbeit dient. Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen sind in solchen Fällen unwirksam.

Das Urteil finden Sie auf dejure.org – BAG, 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23.


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Welche Sonderzahlungen sind typischerweise betroffen?

Die Frage, ob eine Sonderzahlung nach Kündigung noch zusteht, stellt sich bei verschiedenen Vergütungsbestandteilen. Besonders häufig betroffen sind: Jahresboni und leistungsabhängige Prämien, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Tantiemen für Vertriebsmitarbeiter und Führungskräfte sowie die Inflationsausgleichsprämie, die viele Arbeitgeber in den Jahren 2022 bis 2024 ausgezahlt haben.

Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung der Zahlung, sondern ihr rechtlicher Charakter: Dient sie der Vergütung bereits erbrachter Arbeit, kann eine Stichtagsklausel die Sonderzahlung bei Kündigung nicht wirksam entziehen. Arbeitnehmer, die eine solche Zahlung nach ihrer Kündigung nicht erhalten haben, sollten ihre Ansprüche daher anwaltlich prüfen lassen – denn die Fristen für die Geltendmachung sind oft kurz.

Wichtige Frist beachten bei Sonderzahlung und Kündigung

Ansprüche auf eine Sonderzahlung nach Kündigung verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch kürzere Ausschlussfristen – meist von drei bis sechs Monaten ab Fälligkeit. Diese Fristen laufen auch dann, wenn Sie noch gar nicht wissen, ob Ihnen die Sonderzahlung zusteht. Es ist daher wichtig, spätestens nach einer Kündigung umgehend zu prüfen, ob ausstehende Sonderzahlungen geltend gemacht werden müssen. Im Zweifel sollten Sie nicht warten, sondern schnell anwaltliche Beratung suchen.