Diese Frage wurde jüngst durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12. März 2021 (Akz. 6 Sa 824/20) entschieden: Weil grundsätzlich während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit folglich auch keine Urlaubsansprüche.
Dies wurde auch in der Vergangenheit nicht zuletzt auch durch Bezugnahme auf EU-Recht damit begründet, dass Zweck des Urlaubs sei, dass dem Arbeitnehmer ermöglicht werde, sich zu erholen. Voraussetzung für ein solches Erholungsbedürfnis sei darum, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln sein, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.
Diese rechtliche Argumentation wurde scheinbar in der bislang noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aufgegriffen.
Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei damit der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen.
Das Urteil selbst ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Es bleibt also dabei, dass diese Rechtsfrage bislang noch nicht abschließend letztinstanzlich entschieden ist. Es ist möglicherweise auch zu erwarten, dass auch weitere Instanzgerichte anders urteilen.