Kündigung Probezeit – das trifft Arbeitnehmer oft unvorbereitet. Viele glauben, in dieser Zeit vollständig schutzlos zu sein. Das stimmt so nicht. Zwar hat der Arbeitgeber in der Probezeit erheblich mehr Spielraum – aber auch hier gibt es klare Grenzen, die er nicht überschreiten darf.
Was gilt rechtlich in der Probezeit?
Die Probezeit dauert üblicherweise bis zu sechs Monate. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von nur zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Auch das Kündigungsschutzgesetz findet in dieser Zeit keine Anwendung, da die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber muss keinen Grund nennen – aber das bedeutet nicht, dass jede Kündigung automatisch rechtmäßig ist. Es gibt eine Reihe von Schutzvorschriften, die auch in der Probezeit gelten.
Welcher Schutz gilt trotzdem?
Diskriminierungsverbot (AGG)
Eine Kündigung in der Probezeit ist unwirksam, wenn sie auf einem der in § 1 AGG genannten Merkmale beruht: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Wer als Frau wegen einer Schwangerschaft in der Probezeit gekündigt wird, kann sich auf diesen Schutz berufen.
In der Praxis ist die Beweisführung bei AGG-Verstößen oft schwierig – doch Indizien können ausreichen, um die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verlagern (§ 22 AGG). Wer beispielsweise kurz nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft oder nach einem Krankenhausaufenthalt gekündigt wird, hat gute Argumente.
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz:
- Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG) – Kündigung nur mit behördlicher Genehmigung
- Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) – Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts
- Betriebsratsmitglieder – ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen
- Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)
Treuwidrige Kündigung
Selbst ohne KSchG-Schutz kann eine Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig (§ 242 BGB) sein – etwa wenn sie offensichtlich aus verwerflichen Motiven erfolgt, z.B. als Racheakt für die Geltendmachung berechtigter Ansprüche oder wegen eines Betriebsunfalls.
Formelle Anforderungen gelten auch in der Probezeit
Auch in der Probezeit muss die Kündigung die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen:
- Schriftform ist zwingend (§ 623 BGB) – eine mündliche Kündigung ist nichtig
- Kündigung muss von einer bevollmächtigten Person ausgesprochen werden
- Betriebsrat muss auch bei Probezeitkündigungen angehört werden
Ansprüche nach der Probezeitkündigung
Unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam ist, bestehen nach einer Probezeitkündigung häufig noch offene Ansprüche, die Arbeitnehmer geltend machen sollten:
- Resturlaub: Für jeden vollständig gearbeiteten Monat entsteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs
- Ausstehende Vergütung: Überstunden, Prämien, Provisionen
- Arbeitszeugnis: Auch nach kurzer Beschäftigung besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis
Was ist nach einer Probezeitkündigung zu tun?
Auch gegen eine Probezeitkündigung sollten Sie innerhalb von 3 Wochen Klage erheben, wenn Sie Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das AGG, das Schriftformgebot oder eine Sonderregelung haben. Diese Frist gilt unabhängig vom Grund der Kündigung.
Außerdem empfiehlt sich eine Prüfung, ob sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – Resturlaub, ausstehende Vergütung, Zeugnis – geltend gemacht wurden. Gerade bei kurzen Beschäftigungen werden diese Ansprüche oft übersehen.
Fazit: Auch in der Probezeit lohnt die rechtliche Prüfung
Viele Arbeitnehmer akzeptieren eine Kündigung Probezeit stillschweigend. Doch oft gibt es rechtliche Handhaben – sei es wegen eines AGG-Verstoßes, fehlender Schriftform oder besonderem Kündigungsschutz. Auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich in jedem Fall.
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