Sie haben eine Kündigung erhalten – und fragen sich, ob diese überhaupt rechtswirksam ist? Viele Arbeitgeber machen bei der Aussprache einer Kündigung formelle oder inhaltliche Fehler, die zur Unwirksamkeit führen. Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, worauf es ankommt – denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie durchsetzen.
Was ist eine ordentliche Kündigung?
Bei der ordentlichen Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Sie ist der häufigste Kündigungstyp und bedarf – sobald das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet – eines sozial gerechtfertigten Grundes.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das KSchG greift jedenfalls, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)
- Im Betrieb sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG)
In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern gilt zwar kein KSchG-Schutz, aber Arbeitnehmer sind dennoch nicht vollständig schutzlos – es gelten das allgemeine Diskriminierungsverbot (AGG) sowie der Schutz vor treuwidrigen Kündigungen.
Die drei anerkannten Kündigungsgründe
1. Personenbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer ist dauerhaft nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen – etwa wegen langanhaltender Krankheit oder fehlender Eignung. Der Arbeitgeber muss eine negative Zukunftsprognose nachweisen und darlegen, dass keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer hat schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. In der Regel ist eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich. Ausnahmen gelten nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
Die Abmahnung muss konkret und nachvollziehbar sein: Sie muss das gerügte Verhalten genau beschreiben, eine unmissverständliche Aufforderung zur Verhaltensänderung enthalten und mit einer Kündigungsandrohung versehen sein. Fehlt einer dieser Bestandteile, ist die Abmahnung unwirksam – und eine darauf gestützte Kündigung ebenfalls.
3. Betriebsbedingte Kündigung
Dringende betriebliche Erfordernisse führen zum Wegfall des Arbeitsplatzes. Hier muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel zur betriebsbedingten Kündigung.
Typische Fehler des Arbeitgebers, die zur Unwirksamkeit führen
- Fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) – ein häufig übersehener Formfehler
- Verstoß gegen das Schriftformgebot (§ 623 BGB) – eine mündliche Kündigung ist unwirksam
- Kündigung durch eine nicht bevollmächtigte Person – ohne gleichzeitige Vorlage der Original-Vollmacht
- Falsche oder fehlende Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
- Kündigung eines besonderen Kündigungsschutzträgers ohne behördliche Zustimmung (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder)
- Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei verhaltensbedingtem Grund
Kündigungsfristen – das müssen Sie wissen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB). Nach 2 Jahren beträgt die Frist 1 Monat, nach 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate – und so weiter bis zu einem Maximum von 7 Monaten nach 20 Jahren.
Prüfen Sie: Wurde die korrekte Kündigungsfrist eingehalten? Eine zu kurze Frist führt nicht zur Unwirksamkeit, aber zum Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum richtigen Termin – oder zu Schadensersatz.
Was sollten Sie jetzt tun?
Entscheidend: Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Warten Sie nicht – jeder Tag zählt!
- Kündigung sorgfältig aufbewahren – nicht unterschreiben oder als Empfang bestätigen
- Datum der Zustellung / der Übergabe der Kündigung notieren
- Sofort anwaltliche Beratung aufsuchen – die 3-Wochen-Frist läuft ab Zugang
- Alle Dokumente sichern: Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Lohnabrechnungen, Kündigung
Fazit: Jede Kündigung sollte anwaltlich geprüft werden
Selbst wenn eine Kündigung zunächst unanfechtbar wirkt, können formelle oder inhaltliche Fehler zu ihrer Unwirksamkeit führen. Neben der ordentlichen Kündigung sollten Sie auch wissen: Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist an noch strengere Voraussetzungen geknüpft und scheitert häufig vor Gericht.
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